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   OLG Düsseldorf, 26.04.1994 - 1 UF 195/93   

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https://dejure.org/1994,8276
OLG Düsseldorf, 26.04.1994 - 1 UF 195/93 (https://dejure.org/1994,8276)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.1994 - 1 UF 195/93 (https://dejure.org/1994,8276)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. April 1994 - 1 UF 195/93 (https://dejure.org/1994,8276)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Gegenläufige Abänderung; Verschiedene Gerichte; Gegenläufige Hinsicht; Rechtsanhängigkeit einer Klage; Streitgegenstand; Abänderungsklage; Streitiges Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 323, § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 542

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1535
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2006 - 4 UF 18/06

    Kein "Wahlrecht" zwischen Leistungs- und Abänderungsklage

    Gegenläufige Abänderungsklagen gegen den gleichen Unterhaltstitel haben denselben Streitgegenstand mit der Folge, dass die später erhobene Klage nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig ist (BGHZ 136, 374, 377 = FamRZ 1998, 99, 100 = NJW 1998, 161, 162; BGH FamRZ 1997, 488; OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 420, 421; OLG Düsseldorf [1. Familiensenat] FamRZ 1994, 1535, 1536; Zöller-Vollkommer aaO., Rn. 30, 37 und 40 mwN.).
  • BGH, 23.10.1996 - XII ARZ 13/96

    Streitgegenstand gegenläufiger Unterhaltsabänderungsklagen

    Soweit die beiden Verfahren den Kindesunterhalt zum Gegenstand haben, betreffen sie denselben Streitgegenstand (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1535 [OLG Düsseldorf 26.04.1994 - 1 UF 195/93], Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 261 Rdn. 13) mit der Folge, daß dem später rechtshängig gewordenen Prozeß ein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis entgegensteht (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
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