Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 26.04.1994 - 1 UF 195/93 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,8276) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abänderung eines Unterhaltsurteils; Gegenläufige Abänderung; Verschiedene Gerichte; Gegenläufige Hinsicht; Rechtsanhängigkeit einer Klage; Streitgegenstand; Abänderungsklage; Streitiges Urteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1994, 1535
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 18.04.2006 - 4 UF 18/06
Kein "Wahlrecht" zwischen Leistungs- und Abänderungsklage
Gegenläufige Abänderungsklagen gegen den gleichen Unterhaltstitel haben denselben Streitgegenstand mit der Folge, dass die später erhobene Klage nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig ist (BGHZ 136, 374, 377 = FamRZ 1998, 99, 100 = NJW 1998, 161, 162; BGH FamRZ 1997, 488; OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 420, 421; OLG Düsseldorf [1. Familiensenat] FamRZ 1994, 1535, 1536;… Zöller-Vollkommer aaO., Rn. 30, 37 und 40 mwN.). - BGH, 23.10.1996 - XII ARZ 13/96
Streitgegenstand gegenläufiger Unterhaltsabänderungsklagen
Soweit die beiden Verfahren den Kindesunterhalt zum Gegenstand haben, betreffen sie denselben Streitgegenstand (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1535 [OLG Düsseldorf 26.04.1994 - 1 UF 195/93], Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 261 Rdn. 13) mit der Folge, daß dem später rechtshängig gewordenen Prozeß ein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis entgegensteht (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).